2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 406.00, gesamthaft Fr. 1'606.00, sind von den Beschwerdeführenden zu zwei Fünfteln, d.h. mit Fr. 642.40, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'100.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, in vierfacher Ausfertigung) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung