Die Höhe der Parteikosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Das MIKA ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu drei Fünfteln, d.h. mit Fr. 2'100.00, zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: