3. Dementsprechend gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu einem Fünftel zu Lasten der Beschwerdeführenden und zu vier Fünfteln zu Lasten der Staatskasse, da dem MIKA nicht vorgeworfen werden kann, es habe schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden (§ 31 Abs. 2 VRPG). 4. Unter Verrechnung der Anteile des Obsiegens bzw. des Unterliegens hat das MIKA den Beschwerdeführenden deren Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu drei Fünfteln zu ersetzen (4/5 - 1/5; § 32 Abs. 2 VRPG).