Obsiegen und Unterliegen ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zu beurteilen (BGE 123 V 156, Erw. 3c; BGE 123 V 159, Erw. 4b). 2. Die Beschwerdeführenden unterliegen hinsichtlich ihres Antrages auf Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Sie obsiegen jedoch mit Blick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Insgesamt entspricht dies in etwa einem Obsiegen der Beschwerdeführenden zu vier Fünfteln.