III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG), wobei infolge der Parteieigenschaft der Vorinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. § 13 Abs. 2 VRPG) und aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 289, und 2011, S. 247) einer anwaltlich vertretenen Partei nur dann Parteikosten zu ersetzen sind, wenn sie zu mehr als der Hälfte obsiegt. - 25 -