5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 5. April 2023 anzuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 6. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, ihnen sei für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss § 8 Abs. 1 EGAR im Einspracheverfahren weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.