(fristgerecht) der Nachzug des gemeinsamen Kindes zu Mutter beantragt wird. 3.3.2.6.3. Nach dem Gesagten wird klar, dass der in den obigen Erwägungen vorgenommenen, auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützten Beurteilung des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden (Erw. 3.3.2.3–3.3.2.5) auch die referenzierte Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 nicht entgegensteht. 3.4. Die Beschwerdeführenden können sich für ihren Familiennachzug somit auf Art. 43 Abs. 1 AIG berufen. - 24 -