Dass die allfällige spätere Nachzugsmöglichkeit bzw. der allfällige spätere Nachzugsanspruch eines gemeinsamen Kindes zum einen Elternteil im Anschluss an dessen eigenen Nachzug bereits hinsichtlich des für beide gemeinsam (aber für das Kind verspätet) beantragten Nachzugs zum anderen Elternteil nicht gänzlich ausgeblendet werden darf, ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). So sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, einen entsprechenden Fall von vornherein anders zu behandeln als einen Fall, in dem zunächst nur der Nachzug der Mutter zum Vater und anschliessend