44 und Art. 47 AIG nicht bloss eine spätere Nachzugsmöglichkeit, sondern grundsätzlich ein späterer Nachzugsanspruch des gemeinsamen Kindes zur nunmehr zum Vater nachziehenden Mutter bestünde (siehe vorne Erw. 3.3.2.4.6). Dass die allfällige spätere Nachzugsmöglichkeit bzw. der allfällige spätere Nachzugsanspruch eines gemeinsamen Kindes zum einen Elternteil im Anschluss an dessen eigenen Nachzug bereits hinsichtlich des für beide gemeinsam (aber für das Kind verspätet) beantragten Nachzugs zum anderen Elternteil nicht gänzlich ausgeblendet werden darf, ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV).