Des Weiteren hat das Bundesgericht jüngst in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR und unter Bezugnahme auf Art. 3 KRK die Bedeutung des Kindswohls hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ausländerrechtlicher Massnahmen bekräftigt. So ist bei der Überprüfung, ob sich eine ausländerrechtliche Massnahme als verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist, stets auch dem grundsätzlichen Interesse der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (BGE 144 I 91, Erw. 5.2; vgl. Urteil des EGMR Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und 46 f.).