3.3.2.6. 3.3.2.6.1. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2011 sinngemäss festgehalten hat, der Umstand, dass der bisher mit dem über 13-jährigen Kind im Herkunftsland zusammenlebende Elternteil ebenfalls zum anderen Elternteil nachziehen solle, genüge "nicht allein" als wichtiger familiärer Grund, aufgrund dessen der Nachzug des Kindes trotz verpasster Frist zu bewilligen sei. Daran ändere auch nichts, dass mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau und Kindsmutter grundsätzlich auch eine Nachzugsmöglichkeit für die Tochter gestützt auf Art. 44 AIG (zur Mutter) entstehe.