51 Abs. 2 AIG entgegen. Mit anderen Worten hat sich im Nachhinein erwiesen, dass der Kindsmutter die Aufenthaltsbewilligung ab dem Zeitpunkt hätte erteilt werden sollen, da diese am 18. November 2020 das Familiennachzugsgesuch für sich und die gemeinsamen Kinder eingereicht hatte – und damit noch vor dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin 1 (geb. 13. Januar 2003). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 werden das 18. Lebensjahr erst am 25. Januar 2024 vollenden.