Gesamthaft betrachtet liegt auf der Hand, dass unter den gegebenen Umständen dem Kindswohl trotz der in der neuen Umgebung zu erwartenden Integrationsprobleme (siehe vorne Erw. 3.3.2.3) wesentlich besser gedient wäre, wenn sie zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz übersiedeln würden, als wenn sie erstmals ohne die Betreuung ihrer Mutter in ihrer gewohnten Umgebung im Heimatland zurückblieben (vgl. Art. 3 KRK; Urteil des EGMR Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und 46 f.). - 20 -