Urteile des Bundesgerichts 2C_550/2018 vom 21. Dezember 2018, Erw. 2.1, 2C_752/2011 vom 2. März 2012, Erw. 6.1, und 2C_132/20011 vom 28. Juli 2011, Erw. 4). Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass der Familiennachzug in Übereinstimmung mit den Regeln des Zivilrechts erfolgen müsse (BGE 136 II 78, Erw. 4.8), daraus lässt sich indessen nicht schliessen, die Fristen für den Familiennachzug würden generell erst mit der Übertragung des Sorgerechts zu laufen beginnen. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der Eltern, eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012, Erw. 3.2).