3.2. 3.2.1. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern gestützt auf Art. 43 AIG müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Für Kinder über zwölf Jahre muss das Nachzugsgesuch innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an die nachziehende Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit.