3.1.2.6. Damit sind hinsichtlich des Nachzugs der Beschwerdeführenden sämtliche materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt. Vorbehaltlich der Fristenregelung von Art. 47 AIG haben die Beschwerdeführenden demnach Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Vater bzw. bei ihren Eltern. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden rechtzeitig um Nachzug zu ihrem Vater ersucht hatten.