Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt und es besteht mit Blick auf das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführenden kein Anlass, zu befürchten, dass die nachzuziehenden Familienmitglieder auf Sozialhilfe angewiesen sein werden.