Von in diesem Sinne genügenden finanziellen Mitteln ist auszugehen, wenn die vorhandenen Mittel ein Niveau erreichen, ab welchem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert, wobei gegebenenfalls auch Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen und Vermögenserträge zu berücksichtigen sind. Was allfälliges künftiges Einkommen anbelangt, so kann dieses nur berücksichtigt werden, wenn eine gesicherte Stelle in Aussicht steht und die familiäre Situation die Ausübung der Arbeitstätigkeit effektiv zulässt.