3.1.2.5. Weiter ist mit Blick auf die Voraussetzungen gemäss Art. 43 AIG zu prüfen, ob im massgeblichen Zeitraum ausreichende finanzielle Mittel vorhanden waren. Dafür müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 18. November 2018 und dem 13. März 2021 bzw. zwischen dem 18. November 2018 und dem Zeitpunkt des vorliegenden Urteils Finanzmittel in solchem Umfang verfügbar gewesen sein, dass für den Fall der Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführenden nicht damit gerechnet werden musste, dass die somit fünfköpfige Familie auf Sozialhilfe angewiesen sein würde (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG).