Das Gesuch um Familiennachzug wurde für die Beschwerdeführenden am 18. November 2020 eingereicht. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 (geb. 25.01.2006) sind heute 17 Jahre alt. Die Beschwerdeführende 1 (geb. 13.03.2003) vollendete am 13. März 2021 das 18. Lebensjahr. Damit müssen hinsichtlich der Beschwerdeführerenden 2 und 3 die Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 43 AIG zwischen dem 18. November 2018 -8- und dem Zeitpunkt des vorliegenden Urteils alle gleichzeitig erfüllt gewesen sein – und hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 zwischen dem 18. November 2018 und dem 13. März 2021.