3.1.2.3. Wie bereits dargelegt, müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 43 AIG zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem 18. Geburtstag des nachzuziehenden Kindes gleichzeitig erfüllt sein (vorne Erw. 3.1.1).