Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2). 3.1.2. 3.1.2.1. Der Nachzug der Beschwerdeführenden lässt sich aufgrund der Umstände zusammen überprüfen. Mit Blick auf die Voraussetzungen gemäss Art. 43 AIG ist dazu Folgendes festzuhalten: