2. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid wird lediglich insoweit angefochten, als damit die Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerdeführenden bestätigt wurde. Nicht angefochten wird die Verweigerung des Nachzugsgesuchs für F.. Entsprechend bleibt nachfolgend zu prüfen, ob das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführenden 1 bis 3 zu Recht verweigert wurde.