1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es handle sich um einen fristgerechten Nachzug, da mit der Eheschliessung der Eltern am 21. Februar 2020 eine neue Nachzugsfrist zu laufen begonnen habe. Erst durch die Heirat mit der Kindsmutter sei die gemeinsame elterliche Sorge entstanden und damit die rechtliche Basis für die Beschwerdeführenden, mit dem Kindsvater in der Schweiz leben zu können. Innerhalb dieser neuen Nachzugsfrist sei ein neues Gesuch eingereicht worden, das gutzuheissen sei, nachdem auch die übrigen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt seien.