Im Ergebnis sei das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden somit nach nationalem Recht abzulehnen. Die entsprechende ausländerrechtliche Massnahme halte sodann auch vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand. -6-