Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 38 f., 42). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: