1. Die Ziffer 1 (ausschliesslich bezüglich der Beschwerdeführer 1, 2 und 3) und die Ziffer 3 des Entscheids vom 05.04.2023 seien aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Sache sei anschliessend zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten. 3. Den Beschwerdeführern sei für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.