Hierauf bewilligte die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. April 2023 das Familiennachzugsgesuch für G., während sie die Nachzugsgesuche für F. und die Beschwerdeführenden 1–3 (nachfolgende gesamthaft: die Beschwerdeführenden) ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte. Für das Verfahren wurden keine Gebühren erhoben und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (act. 1 ff.). C. Mit Eingabe des aktuellen Rechtsvertreters vom 4. Mai 2023 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellten folgende Begehren (act. 14 ff.):