(MI2-act. 319 ff.). Die dagegen durch den aktuellen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde von G. und den Kindern wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) mit Entscheid vom 31. August 2022 gutgeheissen und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.162 vom 31. August 2022).