Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.165 / ek / jb ZEMIS [***], ZEMIS [***] (E.2021.094/E.2022.110) Art. 53 Urteil vom 6. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo, führerin 1 Beschwerde- B._____, von Kosovo, führerin 2 Beschwerde- C._____, von Kosovo führer 3 alle drei vertreten durch die Eltern diese vertreten durch Peter Wicki, Rechtsanwalt, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6 gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 5. April 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der aus dem Kosovo stammende D. heiratete am 7. Oktober 2009 in Kosovo eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte mazedonische Staatsangehörige und reiste am 10. Juni 2010 in die Schweiz ein, wo ihm am 22. Juni 2010 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbe- willigung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt wurde (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend D. aus dem Verfahren WBE.2022.162 [MI1-act.] 13, 18, 22, 38). Am 29. Juni 2015 erhielt er die Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis zum 30. Juni 2025 verlängert worden ist (MI1-act. 70, 77). Im Juli 2017 wurde die kinder- los gebliebene Ehe wieder geschieden (MI1-act. 73). Aus einer früheren Beziehung mit der Landsfrau E. sind 2001 und 2003 die Töchter F. und A. (Beschwerdeführerin 1) und 2006 die Zwillinge B. und C. (Beschwerdeführende 2 und 3) hervorgegangen. Mit Entscheid des kosovarischen Grundgerichts Prizren vom 25. Februar 2016 wurde D. das alleinige Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder zugeteilt (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 1 [MI2-act.] 34 ff.). Am 6. März 2018 ersuchte D. darum, seine vier Kinder in die Schweiz nachziehen zu können (MI2-act. 3 ff.). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Familiennachzugsgesuch wegen verpasster Nachzugsfrist und mangels wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ab und verweigerte den Kindern die Einreise in die Schweiz. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI2-act. 88 ff., 97). Am 21. Februar 2020 schlossen D. und E. (heute G.) im Kosovo die Ehe. Am 18. November 2020 liess D. durch den damaligen Rechtsvertreter, Dr. iur. René Müller, für seine jetzige Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder ein Familiennachzugsgesuch einreichen (MI2-act. 103 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 23. August 2021 für alle fünf Familienmitglieder ab und verweigerte diesen die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 249 ff.). B. Die dagegen durch den damaligen Rechtsvertreter erhobene Einsprache schrieb der Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) am 29. März 2022 als ge- genstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab, da die Vorinstanz davon ausging, D. habe die Einsprache zurückgezogen und der Ehefrau sowie den Kindern komme im Einspracheverfahren keine Parteistellung zu -3- (MI2-act. 319 ff.). Die dagegen durch den aktuellen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde von G. und den Kindern wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) mit Entscheid vom 31. August 2022 gutgeheissen und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.162 vom 31. August 2022). Hierauf bewilligte die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 5. April 2023 das Familiennachzugsgesuch für G., während sie die Nachzugsgesuche für F. und die Beschwerdeführenden 1–3 (nachfolgende gesamthaft: die Beschwerdeführenden) ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte. Für das Verfahren wurden keine Gebühren erhoben und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (act. 1 ff.). C. Mit Eingabe des aktuellen Rechtsvertreters vom 4. Mai 2023 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellten folgende Begehren (act. 14 ff.): 1. Die Ziffer 1 (ausschliesslich bezüglich der Beschwerdeführer 1, 2 und 3) und die Ziffer 3 des Entscheids vom 05.04.2023 seien aufzuheben. 2. Den Beschwerdeführern sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Sache sei anschliessend zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten. 3. Den Beschwerdeführern sei für das Einspracheverfahren eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Er- wägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 38 f., 42). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]) -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die Beschwerdeführenden beantragen unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht kann keine Aufenthaltsbe- willigungen erteilen. Der entsprechende Antrag ist deshalb so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsver- fahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorent- scheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländi- sche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]). Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2023. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 -5- des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. De- zember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, für die Be- schwerdeführenden sei mit dem (wiedererwägungsweise gestellten) Fami- liennachzugsgesuch vom 18. November 2020 die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG verpasst worden und es lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Insbesondere führe die Eheschliessung der Eltern nicht dazu, dass die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführenden neu zu laufen beginnen. Diese begännen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Ent- stehung des Familienverhältnisses. Das Familienverhältnis zu den Be- schwerdeführenden sei mit der Geburt begründet worden. D. sei am 22. Juni 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, womit die Nachzugsfristen mit jenem Datum zu laufen begonnen hätten. Die zivil- rechtliche Heirat der Eltern vermöge an diesem Fristenlauf nichts zu än- dern. Das Vorliegen von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG hat die Vorinstanz sodann mit der Begründung verneint, die Si- tuation habe sich insofern zu Gunsten der Beschwerdeführenden verbes- sert, als dass das Familienleben nach der Heirat der Eltern wieder intakt sei und die Kinder zusammen mit ihrer Mutter wohnten. Zudem seien die Beschwerdeführenden älter geworden, womit sich auch die Betreuungssi- tuation vereinfacht habe. Daran ändere auch die Bewilligung des Familien- nachzugs der Kindsmutter nichts, da es ihr freistehe, bei den Beschwerde- führenden im Kosovo zu bleiben. Sollte sie sich für eine Übersiedlung in die Schweiz entscheiden, wäre die neue Familiensituation frei gewählt und würde nicht zu einem wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführenden führen. Hinzu komme, dass die finan- ziellen Verhältnisse des Kindsvaters nicht ausreichten, um auch den Nach- zug der Beschwerdeführenden zu finanzieren. Im Ergebnis sei das Fami- liennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden somit nach nationalem Recht abzulehnen. Die entsprechende ausländerrechtliche Massnahme halte sodann auch vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand. -6- 1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es handle sich um einen fristgerechten Nachzug, da mit der Eheschliessung der Eltern am 21. Februar 2020 eine neue Nachzugs- frist zu laufen begonnen habe. Erst durch die Heirat mit der Kindsmutter sei die gemeinsame elterliche Sorge entstanden und damit die rechtliche Basis für die Beschwerdeführenden, mit dem Kindsvater in der Schweiz leben zu können. Innerhalb dieser neuen Nachzugsfrist sei ein neues Gesuch ein- gereicht worden, das gutzuheissen sei, nachdem auch die übrigen Nach- zugsvoraussetzungen erfüllt seien. Werde dennoch von einem nachträgli- chen Familiennachzug der Beschwerdeführenden ausgegangen, müsse dieser wegen Vorliegens wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden. So stelle die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Kindsmutter entge- gen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl eine wesentliche Verände- rung und damit einen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Der Nachzug der Beschwerdeführenden entspreche dem Kindswohl, zumal das Gesuch der Mutter bewilligt worden sei und es damit um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehe. Im Übrigen müsse den Beschwerdeführenden der Nachzug auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK gestattet werden, da dem Kindsvater eine Rückkehr in die Heimat nicht mehr zumutbar sei und keine öffentlichen Interessen ersichtlich seien, die den mit der Verwei- gerung einhergehenden Eingriff in das Familienleben rechtfertigen würden. 2. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid wird lediglich insoweit angefoch- ten, als damit die Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerde- führenden bestätigt wurde. Nicht angefochten wird die Verweigerung des Nachzugsgesuchs für F.. Entsprechend bleibt nachfolgend zu prüfen, ob das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführenden 1 bis 3 zu Recht verweigert wurde. 3. 3.1. 3.1.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhan- den ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) -7- bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei le- digen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d keine Anwendung. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Gleiches gilt für die besondere Altersgrenze von zwölf Jahren gemäss Art. 43 Abs. 6 AIG (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., N. 18 zu Art. 42 AIG). Die übrigen mate- riellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2). 3.1.2. 3.1.2.1. Der Nachzug der Beschwerdeführenden lässt sich aufgrund der Umstände zusammen überprüfen. Mit Blick auf die Voraussetzungen gemäss Art. 43 AIG ist dazu Folgendes festzuhalten: 3.1.2.2. Nachdem ein erstes Familiennachzugsgesuch am 19. Dezember 2019 rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde am 18. November 2020 ein neues Nachzugsgesuch eingereicht. Damit waren die nachzuziehende Be- schwerdeführende 1 (geb. 13.03.2003) und die nachzuziehenden Be- schwerdeführenden 2 und 3 (geb. 25.01.2006) im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung 17 bzw. 14 Jahre alt. Die Altersgrenze von 18 Jahren wurde bei allen drei Kindern eingehalten. 3.1.2.3. Wie bereits dargelegt, müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen ge- mäss Art. 43 AIG zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchsein- reichung und dem 18. Geburtstag des nachzuziehenden Kindes gleichzei- tig erfüllt sein (vorne Erw. 3.1.1). Das Gesuch um Familiennachzug wurde für die Beschwerdeführenden am 18. November 2020 eingereicht. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 (geb. 25.01.2006) sind heute 17 Jahre alt. Die Beschwerdeführende 1 (geb. 13.03.2003) vollendete am 13. März 2021 das 18. Lebensjahr. Damit müssen hinsichtlich der Beschwerdeführerenden 2 und 3 die Nachzugs- voraussetzungen gemäss Art. 43 AIG zwischen dem 18. November 2018 -8- und dem Zeitpunkt des vorliegenden Urteils alle gleichzeitig erfüllt gewesen sein – und hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 zwischen dem 18. No- vember 2018 und dem 13. März 2021. 3.1.2.4. Die Beschwerdeführenden sind allesamt ledig. Zumindest geht aus den Akten nichts Gegenteiliges hervor. D. als nachziehende ausländische Person verfügt über die Niederlassungsbewilligung und will mit seiner Ehefrau und den Beschwerdeführenden in der Schweiz zusammenleben. Mit der 4 ½-Zimmerwohnung in Q., welche D. seit dem 1. Januar 2017 mietet und bewohnt (MI2-act. 166 ff., 194 ff.), ist sodann eine bedarfsgerechte Wohnung für den 5-Personenhaushalt vorhanden, der sich bei Bewilligung des Nachzugs für die Beschwerdeführenden ergibt. 3.1.2.5. Weiter ist mit Blick auf die Voraussetzungen gemäss Art. 43 AIG zu prüfen, ob im massgeblichen Zeitraum ausreichende finanzielle Mittel vorhanden waren. Dafür müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 18. No- vember 2018 und dem 13. März 2021 bzw. zwischen dem 18. November 2018 und dem Zeitpunkt des vorliegenden Urteils Finanzmittel in solchem Umfang verfügbar gewesen sein, dass für den Fall der Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführenden nicht damit gerechnet werden muss- te, dass die somit fünfköpfige Familie auf Sozialhilfe angewiesen sein wür- de (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG). Von in diesem Sinne genügenden finanziellen Mitteln ist auszugehen, wenn die vorhandenen Mittel ein Niveau erreichen, ab welchem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozial- hilfeanspruch resultiert, wobei gegebenenfalls auch Unterhaltsbeiträge, Sozialversicherungsleistungen und Vermögenserträge zu berücksichtigen sind. Was allfälliges künftiges Einkommen anbelangt, so kann dieses nur berücksichtigt werden, wenn eine gesicherte Stelle in Aussicht steht und die familiäre Situation die Ausübung der Arbeitstätigkeit effektiv zulässt. Ob der nachgezogene Angehörige in der Lage ist, an die Lebenshaltungskos- ten der Familie beizutragen, ist daran zu messen, ob und in welchem Um- fang ein entsprechendes Einkommen tatsächlich realisierbar ist. Insofern müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das daraus fliessende Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur eine kurze Dauer erhärtet sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011, Erw. 2.3.1; MARC SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 43 AIG; Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. März 2023], Ziff. 6.3.1.3 und 6.4.1.3). -9- Der Kindsvater ist ausweislich der Akten seit dem 1. November 2012 bei der Schweizerischen Post AG als Mitarbeiter Produktion Pakete bei Post Logistics in Härkingen im Vollzeitpensum angestellt, gemäss Lohnabrech- nung November 2022 zu einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 59'110.00 (MI2-act. 179, 476). Den eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Au- gust bis und mit November 2022 zufolge belief sich während dieses Zeit- raums der Nettolohn (unter Einschluss des 13. Monatslohns) durchschnitt- lich auf rund Fr. 5'188.00 (MI2-act. 417, 418, 419, 476). Was die behaupteten allfälligen Verdienstmöglichkeiten der Kindsmutter betrifft, ist festzuhalten, dass ausweislich der Akten keine Stelle in der Schweiz in Aussicht war bzw. ist. Auch im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren wurden keine Beweismittel beigebracht, welche bele- gen würden, dass vonseiten der Kindsmutter im massgeblichen Zeitpunkt mit Beiträgen zum Lebensunterhalt der Familie gerechnet werden konnte. Damit bleibt es bei einem zu berücksichtigenden monatlichen Erwerbsein- kommen von Fr. 5'188.00. Der monatliche Bedarf, den die fünfköpfige Familie bei einer Bewilligung der beantragten Nachzüge im massgeblichen Zeitraum in der Schweiz ge- habt hätte, wird in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien berechnet und setzt sich grundsätzlich aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten sowie den Kosten für die Krankenversicherung zusammen. Hinzuzuschlagen ist ein Pauschalbetrag für zusätzliche Auslagen wie Arzt- und Spitalselbstbehalte, Medikamente, Zahnarzt, Auslagen im Zusammen- hang mit dem Schulbesuch der Kinder (Lager usw.), Unterhalt des Haus- rats, Gebühren, Freizeit usw. in der Höhe von 10 Prozent des Grundbe- darfs (vgl. die im massgeblichen Zeitraum gültige Amtsweisung 217_1 des Amtsleiters des MIKA betreffend Abklärung der finanziellen Selbständigkeit von Ausländerinnen und Ausländern im ausländerrechtlichen Verfahren vom 25. März 2022 [Amtsweisung 217_1] inkl. Anhang [Anhang zur Amts- weisung 217_1]). Als Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist bei einer Haushaltsgrösse von fünf Personen der Pauschalbetrag von Fr. 2'413.00 einzusetzen (vgl. Anhang zur Amtsweisung 217_1, Ziff. 1). Entsprechend beträgt der Zuschlag für zusätzliche Auslagen Fr. 241.00. Für die monat- liche Krankenkassenprämie der Beschwerdeführenden sind (ohne Prä- mienverbilligung) Fr. 315.00 (je Fr. 105.00) und für die Eltern Fr. 884.00 (je Fr. 442.00) zu berücksichtigen (vgl. Anhang zur Amtsweisung 217_1, Ziff. 2). Die weiteren Ausgaben belaufen sich auf Fr. 1'340.00, bestehend aus den Wohnkosten in der Höhe von Fr. 940.00 (MI2-act. 416, 208) sowie Zulagen bzw. einem Einkommensfreibetrag in der Höhe von Fr. 400.00 (vgl. Amtsweisung 217_1, Ziff. 1.3.2). Wird dem vorgenannten monatlichen Durchschnittseinkommen des Vaters der monatliche Bedarf der Familie von total Fr. 5'193.00 gegenübergestellt, resultiert eine Unterdeckung von lediglich Fr. 5.00, womit die Familie über - 10 - genügend finanzielle Mittel verfügt. Dies gilt umso mehr, als die Bedarfs- kosten bzw. die veranschlagten Krankenkassenkosten aufgrund der zu- stehenden individuellen Prämienverbilligung erheblich tiefer ausfallen dürf- ten. Nach dem Gesagten ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Voraus- setzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt und es besteht mit Blick auf das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführenden kein Anlass, zu befürch- ten, dass die nachzuziehenden Familienmitglieder auf Sozialhilfe angewie- sen sein werden. 3.1.2.6. Damit sind hinsichtlich des Nachzugs der Beschwerdeführenden sämtliche materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt. Vorbehalt- lich der Fristenregelung von Art. 47 AIG haben die Beschwerdeführenden demnach Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ver- bleibs bei ihrem Vater bzw. bei ihren Eltern. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden rechtzeitig um Nachzug zu ihrem Vater ersucht hatten. 3.2. 3.2.1. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern gestützt auf Art. 43 AIG müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Für Kin- der über zwölf Jahre muss das Nachzugsgesuch innerhalb von zwölf Mo- naten eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an die nach- ziehende Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ist die Einreise der nachziehenden Person (sowie die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nachzugsfristen am 1. Januar 2008 zu laufen (Art. 126 Abs. 3 AIG). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG). Hinsichtlich Fristberechnung und Fristwahrung kommen gemäss verwal- tungsgerichtlicher Praxis die Vorschriften der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) analog zur Anwen- dung (eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.2). Als Zeitpunkt der Entstehung des Familienverhältnisses ist dabei auf die Begründung des Kindsverhältnisses durch Geburt, Anerkennung, Gerichts- urteil oder Adoption abzustellen (MARTINA CARONI, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar - 11 - zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 14 zu Art. 47). Verfügt die nachzugswillige Person nicht über die elterliche Sorge und Obhut, ändert dies nichts daran, dass bereits ein Fa- milienverhältnis im Sinne von Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG besteht. Mit anderen Worten führt nicht erst die Erteilung der elterlichen Sorge und Obhut an den zuvor nicht sorge- und obhutsberechtigten nachzugswilligen Elternteil zur Entstehung oder Neuentstehung des Familienverhältnisses, weshalb die Erteilung auch keine neue Nachzugsfrist auslöst (vgl. BGE 137 I 284, Erw. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_550/2018 vom 21. Dezember 2018, Erw. 2.1, 2C_752/2011 vom 2. März 2012, Erw. 6.1, und 2C_132/20011 vom 28. Juli 2011, Erw. 4). Das Bundesgericht hat zwar festgehalten, dass der Familiennachzug in Übereinstimmung mit den Re- geln des Zivilrechts erfolgen müsse (BGE 136 II 78, Erw. 4.8), daraus lässt sich indessen nicht schliessen, die Fristen für den Familiennachzug würden generell erst mit der Übertragung des Sorgerechts zu laufen beginnen. Viel- mehr liegt es in der Verantwortung der Eltern, eine sachgerechte Regelung des Sorgerechts sicherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012, Erw. 3.2). 3.2.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt und von den Beschwerde- führenden nicht bestritten (vgl. act. 20), bestand das Familienverhältnis zwischen dem Kindsvater und den Beschwerdeführenden ab Geburt der Kinder. Die fünfjährige Frist für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AIG begann demnach im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung an den Kindsvater bzw. am 22. Juni 2010 zu laufen und endete fünf Jahre später, mithin am 21. Juni 2015. Dass der zuvor aufenthaltsberechtigte Kindsvater am 29. Juni 2015 die Niederlassungsbewilligung erwarb, führte zu einem Wechsel der Rechts- grundlage für einen allfälligen Familiennachzug von Art. 44 AIG zu Art. 43 AIG, nicht aber zu einem Neubeginn der Nachzugsfristen gemäss Art. 73 VZAE bzw. Art. 47 AIG (vgl. BGE 137 II 393, Erw. 3.4). Dass sodann der Kindsvater – den Angaben in der Beschwerde zufolge – erst mit der Heirat der Kindsmutter am 21. Februar 2020 das Sorgerecht für die Beschwerdeführenden erhielt, ändert nichts daran, dass das Fami- lienverhältnis zwischen ihm und den Beschwerdeführenden zu diesem Zeit- punkt bereits bestand. Mithin wurde das Familienverhältnis nicht erst mit der behaupteten Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts begründet und löste daher nicht erst die gemeinsame elterliche Sorge den Beginn der Nachzugsfrist aus. Den gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführen- den in ihrer Beschwerde (act. 20) kann nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als der Kindsvater ausweislich der Akten kein rechtzeitiges erstes Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden gestellt hat, wel- ches mangels Sorgerechts abgelehnt worden wäre. Ferner ist aus den - 12 - Akten auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Kindsvater vor der Heirat mit der Kindsmutter nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG ertei- len zu lassen – geschweige denn, dass dies erfolglos versucht worden wäre. Nach dem Gesagten stellte der Kindsvater bereits das erste Familiennach- zugsgesuch im März 2018 für die Beschwerdeführenden, lange nachdem die fünfjährige Nachzugsfrist am 21. Juni 2015 abgelaufen war. Damit ist auch das erneute Gesuch vom 18. November 2020 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nachträgliches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und kann gemäss der genannten Bestimmung lediglich bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden. 3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu- folge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Ele- mente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Be- willigung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). 3.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheis- sen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurtei- lung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben - 13 - Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Fa- miliennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung noch nicht erfüllt war. Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. März 2017, Erw. II/3.3). 3.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträglichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Angesprochen sind hier insbeson- dere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehen- den Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuzie- henden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adä- quate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist zu prüfen, ob die Verwei- gerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist. 3.3.1.4. 3.3.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennach- zug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum ande- ren verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bil- det indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 - 14 - vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Entsprechend gilt der Eingriff nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im kon- kreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als verhältnismässig, erweist. Ist dies zu bejahen, hält die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung nach nationalem Recht, ob der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnahme- regelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen – dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. 3.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hin- weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Um- stände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennach- zugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrach- tung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Fa- miliennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu über- wiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staa- tes an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffe- nen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmäs- sig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Ge- trenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer ma- teriellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Be- tracht (BGE 146 I 185, Erw 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt - 15 - sich eine umfassende Interessenabwägung und ist – ähnlich wie bei Vor- liegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensicht- lich gebieten (vgl. vorne Erw. 3.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen fami- liären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen. Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Fa- milienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes ist mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten: 3.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Ange- hörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen früh- zeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugs- fristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompro- miss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bun- desgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2, WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1, und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei ersterem migrationsregulatorische und bei letzterem integra- tionspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Gel- tung von Art. 47 AuG [heute AIG] auch für Ehegatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwan- derung zurückführt; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG). Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. 3.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche In- teresse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Ein- zelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entschei- dend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der - 16 - Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu er- wartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des 13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahre (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Ge- burtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundes- blatt [BBl] 2002 3709 ff., 3792 f.). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrationsschwie- rigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträglich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen. 3.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweige- rung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs regelhaft das geschützte Fa- milienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. 3.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Inte- resse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils bzw. des nachzuziehenden und des nachziehenden Ehegatten am Zusam- menleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veran- schlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvoll- ziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dage- gen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiede- rum vorne Erw. 3.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinwei- sen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kinds- wohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken. - 17 - 3.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 15. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2). 3.3.2. 3.3.2.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 75 VZAE, infolge derer ein nachträglicher Familiennachzug der Beschwerdeführenden offensichtlich geboten erschiene (siehe vorne Erw. 3.3.1.3), vermögen die Beschwerde- führenden in ihrer Beschwerde nicht darzutun. Auch aus den übrigen Akten ist nichts Derartiges ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass der Fami- liennachzug der Kindsmutter zum Kindsvater in die Schweiz bewilligt wor- den ist, genügt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge für sich allein genommen nicht als wichtiger familiärer Grund aufgrund dessen der Nachzug der Beschwerdeführenden trotz verpasster Frist ebenfalls zu be- willigen wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011, Erw. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2011 vom 28. November 2011, Erw. 2.4, BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1, sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.366 vom 18. März 2020, Erw. II/7.3.2.4.1). Damit bleibt zu prüfen, ob sich allenfalls wichtige familiäre Gründe aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben. 3.3.2.2. In konventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG ist vorliegend eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, um zu eruieren, ob wichtige familiäre Gründe vorlagen bzw. vorliegen, aufgrund welcher der Nachzug trotz verpasster Frist zu bewilligen wäre (siehe vorne Erw. 3.3.1.4). 3.3.2.3. Im Zeitpunkt des verspätet eingereichten Nachzugsgesuchs am 18. No- vember 2020 war die Beschwerdeführerin 1 (geb. 13. März 2003) gut 17 Jahre und die Beschwerdeführenden 2 und 3 (geb. 25. Januar 2006) gut 14 Jahre alt. Damit waren sie bereits erheblich älter als 13 Jahre, weshalb sich das bereits aufgrund des Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Fa- miliennachzugs der Beschwerdeführenden mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusätzlich er- höht. Insgesamt ist das öffentliche Interesse als gross bis sehr gross zu - 18 - qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügen. 3.3.2.4. 3.3.2.4.1. Was demgegenüber das private Interesse angeht, ist vorab der Umstand hervorzuheben, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht bloss der Fami- liennachzug der Beschwerdeführenden zum in der Schweiz anwesenheits- berechtigten Vater zu beurteilen war. Beantragt war vielmehr der gemein- same Nachzug der Ehefrau und Mutter sowie der gemeinsamen Kinder zum Vater und Ehemann. Ziel des verfahrensgegenständlichen Nachzugs- gesuchs ist mithin die Zusammenführung der Gesamtfamilie beim anwe- senheitsberechtigten Elternteil in der Schweiz. Daran ändert auch nichts, dass der Nachzug der im Zeitpunkt des Gesuchs bereits volljährigen Toch- ter, F., von der Vorinstanz verweigert wurde (vgl. act. 10 f., act. 18). Ebenfalls vorab festzuhalten ist sodann, dass der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Kindsvater und die Kindsmutter, welche bislang mit den gemeinsamen Kindern im Heimatland lebte und diese betreute, erst seit dem 21. Februar 2020 verheiratet sind. 3.3.2.4.2. Nachdem der Kindsvater auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz immer in Kontakt war mit seinen Kindern und diese bereits vor dem nun zu beurteilenden Gesuch nachziehen wollte, ist nicht davon auszugehen, dass der Nachzug rechtsmissbräuchlich bloss im Hinblick darauf gestellt wurde, diesen den Zugang zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu ermöglichen. Ohnehin kann bei den im Gesuchszeitpunkt noch nicht 15-jährigen Zwillingen nicht die Rede davon sein, der Nachzug sei erst kurz vor Er- reichen des erwerbstätigen Alters beantragt worden (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002 3709 ff., 3754 f.; Urteil des Bundes¬gerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). Gleiches gilt, trotz ihres Alters im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auch für die Beschwerdeführerin 1. Dass sie bei der zweiten Gesuchseinreichung nur noch 4 Monate vor ihrem 18. Geburts- tag stand, ist primär dem Umstand geschuldet, dass das erste Gesuch ab- gelehnt wurde. Das Alter der Beschwerdeführerin 1 deutet deshalb nicht auf ein rechtsmissbräuchlich gestelltes Gesuch hin. Dies umso weniger, als vorliegend die Kindsmutter und Ehefrau zusammen mit allen noch minder- jährigen Kindern nachgezogen werden sollte. 3.3.2.4.3. Wie bereits erwähnt, bestand für einen früheren Nachzug bloss der ge- meinsamen Kinder – ohne die Kindsmutter – zum in der Schweiz lebenden Kindsvater keine reelle Chance. Ein solcher wäre im Gegenteil dem Kinds- wohl offensichtlich zuwidergelaufen. Der nunmehr beantragte Nachzug der Gesamtfamilie hatte derweil erst mit der Eheschliessung zwischen dem Kindsvater und der Kindsmutter im Februar 2020 eine realistische Chance - 19 - auf Bewilligung. Zu diesem Zeitpunkt war die gesetzliche Nachzugsfrist für die Beschwerdeführenden bereits seit mehr als viereinhalb Jahren abge- laufen (siehe vorne Erw. 3.2.2). Dass bis zur Einreichung des Nachzugs- gesuchs für die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder am 18. November 2020 weitere neun Monate verstrichen, erscheint unter diesen Umständen mit Blick auf den Nachzug der Beschwerdeführenden vernachlässigbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2019 [2C_889/2018], Erw. 3.2). Insgesamt bestehen damit für das bisherige räumliche Getrennt- leben des Kindsvaters und den Beschwerdeführenden objektiv nachvoll- ziehbare Gründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2017 [2C_386/2016], Erw. 2.3.2). 3.3.2.4.4. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilli- gung des nachträglichen Familiennachzugs der Beschwerdeführenden sämtliche weitere Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Erhöhung des privaten Interesses führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl eine Übersiedlung des nachzuziehenden Kindes ge- bietet. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wurde der Nachzug der Ehe- frau und Kindsmutter bewilligt (siehe act. 13). Mit einer Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs für die Beschwerdeführenden würde so- mit nicht bloss deren familiäre Beziehung zum Vater beeinträchtigt, son- dern auch diejenige zu ihrer Mutter. Während die Beziehung zwischen dem Vater und den Beschwerdeführenden schon seit 13 Jahren aus der Ferne gelebt wird, würde die Trennung von der Mutter, welche hauptsächlich für die Betreuung der Kinder im Kosovo zuständig war, einen gravierenden Einschnitt im Leben der Beschwerdeführenden darstellen. So würden ins- besondere die im Gesuchszeitpunkt gut 14-jährigen Zwillinge an einem sensiblen Punkt in ihrer persönlichen Entwicklung erstmals von ihrer Mutter getrennt und aus ihrer bisherigen, zeitlebens gewohnten Betreuungs- situation herausgerissen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall massgeblich von Konstellationen, in denen ein Kind, das bislang anderwei- tig im Heimatland betreut wurde, durch einen Elternteil nachträglich in die Schweiz nachgezogen werden soll, wodurch es – anders als hier – aus seiner bewährten Betreuungssituation herausgerissen würde. Gesamthaft betrachtet liegt auf der Hand, dass unter den gegebenen Umständen dem Kindswohl trotz der in der neuen Umgebung zu erwartenden Integrations- probleme (siehe vorne Erw. 3.3.2.3) wesentlich besser gedient wäre, wenn sie zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz übersiedeln würden, als wenn sie erstmals ohne die Betreuung ihrer Mutter in ihrer gewohnten Um- gebung im Heimatland zurückblieben (vgl. Art. 3 KRK; Urteil des EGMR Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und 46 f.). - 20 - 3.3.2.4.5. Nach dem Gesagten sowie angesichts des Alters der im Gesuchszeitpunkt in der Pubertät befindlichen Beschwerdeführenden würde hinsichtlich des Kindswohls selbst dann keine andere Beurteilung resultieren, wenn sich in den Akten Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer möglichen Be- treuungsalternative im Heimatland fänden. Vorliegend sind indes keine ent- sprechenden Hinweise ersichtlich. Keine adäquate Betreuungsalternative stellt für die Beschwerdeführenden insbesondere ihre im Gesuchszeitpunkt 19-jährige Schwester (F.) dar, deren Nachzug in die Schweiz nicht bewilligt worden ist. Dies aufgrund ihres Alters und ihrer eigenen Betroffenheit im Fall einer Ausreise der bislang auch sie noch betreuenden Mutter. Die Grossmutter väterlicherseits wiederum, die ebenfalls im Kosovo lebt, ist nach Angaben des Kindsvaters krank und daher auf regelmässige Arztbesuche und Medikamente angewiesen (MI1-act. 26), sodass auch sie nicht als adäquate Betreuungsalternative betrachtet werden kann. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden – wie in der Beschwer- de behauptet – ohne adäquate Betreuung im Heimatland zurückblieben, wenn neben dem bereits bewilligten Nachzug der Ehefrau nicht auch der verspätet beantragte Nachzug der Beschwerdeführenden bewilligt werden sollte. Mithin präsentiert sich unter den gegebenen Umständen der bewil- ligte Familiennachzug der Ehefrau und Mutter als sachlicher Grund, der es notwendig erscheinen lässt, auch den Nachzug der Beschwerdeführenden zu bewilligen, obwohl diesbezüglich die gesetzliche Frist verpasst wurde. 3.3.2.4.6. Hinzu kommt, dass die Mutter der Beschwerdeführenden seit der Heirat mit ihrem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehemann am 21. Feb- ruar 2020 über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehegatten verfügt (Art. 43 Abs. 1 AIG). Wie die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz ergeben ha- ben, stehen dem Anspruch auch keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG entgegen. Mit anderen Worten hat sich im Nachhinein erwiesen, dass der Kindsmutter die Aufenthaltsbewilligung ab dem Zeit- punkt hätte erteilt werden sollen, da diese am 18. November 2020 das Fa- miliennachzugsgesuch für sich und die gemeinsamen Kinder eingereicht hatte – und damit noch vor dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin 1 (geb. 13. Januar 2003). Die Beschwerdeführenden 2 und 3 werden das 18. Lebensjahr erst am 25. Januar 2024 vollenden. Im Zeitpunkt, da der Familiennachzug für ihre Mutter hätte bewilligt und dieser eine Aufenthalts- bewilligung in der Schweiz erteilt werden müssen, erfüllten die Beschwer- deführenden die personenbezogenen Voraussetzungen für einen Fami- liennachzug zu ihrer Mutter gestützt auf Art. 44 AIG. Die Mutter ihrerseits verfügt – angesichts ihres in Art. 43 AIG verbürgten Anspruchs auf Ertei- lung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehemann – über ein ei- - 21 - genes Anwesenheitsrecht. Demzufolge können sich die Beschwerdefüh- renden hinsichtlich ihres Nachzugs zur Mutter auch auf Art. 8 EMRK beru- fen. In Beschränkung des normalerweise im Anwendungsbereich von Art. 44 AIG bestehenden behördlichen Ermessens wird der Nachzug daher grundsätzlich zu bewilligen sein, wenn die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG erfüllt sind und die Frist gemäss Art. 47 AIG gewahrt ist (zum Ganzen BGE 137 I 284, Erw. 1.3 und 2.6). Nach dem Gesagten wäre das gleichzeitig mit der Mutter eingereichte Familiennachzugsgesuch für die in diesem Zeitpunkt (und auch heute noch) ledigen und noch nicht 18-jährigen Beschwerdeführenden auch unter diesem Aspekt zu bewilligen (Art. 44 AIG). 3.3.2.4.7. In der Gesamtbetrachtung besteht nach dem Gesagten ein sehr grosses privates Interesse, den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerde- führenden zu bewilligen. 3.3.2.5. Das festgestellte grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Ver- weigerung des nachträglichen Familiennachzugs für die Beschwerdefüh- renden vermag damit das entgegenstehende private Interesse nicht zu überwiegen. Infolgedessen erweist sich der mit einer Verweigerung einher- gehende Eingriff in das geschützte Familienleben als unverhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als unzulässig. Die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs für die Beschwerdeführenden würde Art. 8 EMRK verletzen. Vor diesem Hintergrund führt die vorzunehmende konventionskonforme Auslegung der gesetzlichen Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG dazu, dass im Fall der Beschwerdeführenden wichtige familiäre Gründe für die ausnahmsweise Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu bejahen sind. Das Verpassen der gesetzlichen Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG steht demnach wegen Vorliegens wichtiger fami- liärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG einer Bewilligung des Fami- liennachzugsgesuchs für die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG nicht entgegen. 3.3.2.6. 3.3.2.6.1. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2011 sinngemäss festgehalten hat, der Um- stand, dass der bisher mit dem über 13-jährigen Kind im Herkunftsland zu- sammenlebende Elternteil ebenfalls zum anderen Elternteil nachziehen solle, genüge "nicht allein" als wichtiger familiärer Grund, aufgrund dessen der Nachzug des Kindes trotz verpasster Frist zu bewilligen sei. Daran ändere auch nichts, dass mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau und Kindsmutter grundsätzlich auch eine Nachzugsmöglichkeit für die Tochter gestützt auf Art. 44 AIG (zur Mutter) entstehe. Bei der durch - 22 - das Bundesgericht beurteilten Konstellation sei nicht davon auszugehen, dass dann neue Fristen für die gemeinsamen Kinder zu laufen beginnen würden. Eltern, die zusammenlebten bzw. das Zusammenwohnen beab- sichtigten, seien insoweit als Einheit zu betrachten, so dass sich die Mutter die vom Vater bereits versäumten Fristen entgegenhalten lassen müsse (Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011, Erw. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2011 vom 28. November 2011, Erw. 2.4). 3.3.2.6.2. Wie dargelegt, betont derweil die neuere bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass in Fällen, in denen die Verweigerung des nachträglichen Fami- liennachzugs eines Kindes das geschützte Familienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert, Art. 47 Abs. 4 AIG konventionskonform auszulegen und entsprechend das allfällige Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Rah- men einer umfassenden Interessenabwägung aufgrund der konkreten Um- stände des Einzelfalls zu eruieren ist (siehe vorne Erw. 3.3.1.3). Des Wei- teren hat das Bundesgericht jüngst in Übereinstimmung mit der Recht- sprechung des EGMR und unter Bezugnahme auf Art. 3 KRK die Bedeu- tung des Kindswohls hinsichtlich der Verhältnismässigkeit ausländerrecht- licher Massnahmen bekräftigt. So ist bei der Überprüfung, ob sich eine aus- länderrechtliche Massnahme als verhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweist, stets auch dem grundsätzlichen Interesse der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (BGE 144 I 91, Erw. 5.2; vgl. Urteil des EGMR Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und 46 f.). Im Kontext der neueren Rechtsprechung erhellt somit, weshalb das Bun- desgericht den in seinem Urteil vom 3. Oktober 2011 aufgestellten Grund- satz bereits damals nicht absolut formulierte. Ist der Nachzug des Eltern- teils, welcher ein gemeinsames Kind im Heimatland betreut, zum in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteil zu bewilligen, führt zwar die- ser Umstand für sich genommen nicht ohne Weiteres – oder, mit den Wor- ten des Bundesgerichts, "nicht allein" – zur Annahme wichtiger familiärer Gründe, wegen derer auch der nachträgliche Familiennachzug des Kindes zu bewilligen wäre. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung, wie sie bei konventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG bereits im Hinblick auf das allfällige Vorliegen wichtiger familiärer Gründe vorzu- nehmen und bei der das Kindswohl angemessen zu berücksichtigen ist, kann sich dieser Umstand im konkreten Einzelfall aber dennoch mass- geblich auf die Bemessung des privaten Interesses auswirken und im Er- gebnis dazu führen, dass wichtige familiäre Gründe zu bejahen sind. Dies – wie im vorliegenden Fall gesehen – nicht für sich allein, wohl aber im Zusammenspiel mit den weiteren Umständen (siehe vorne Erw. 3.3.2.4.1 und 3.3.2.4.2–3.3.2.4.6). - 23 - In diesem Sinn lässt sich auch die im Urteil vom 3. Oktober 2011 gemachte Feststellung des Bundesgerichts betreffend das allfällige spätere Bestehen einer gesetzlichen Nachzugsmöglichkeit für ein gemeinsames Kind zur Mutter im Anschluss an deren Nachzug zum Vater im Lichte der neueren Rechtsprechung einordnen. Zwar ändert auch eine solche spätere Nach- zugsmöglichkeit, wie das Bundesgericht 2011 festhielt, nichts daran, dass der Nachzug der Mutter für sich allein genommen nicht zur Annahme wich- tiger familiärer Gründe für eine Bewilligung des nachträglichen Nachzugs des gemeinsamen Kindes zum Vater darstellt. Das heisst jedoch nicht, dass entsprechende Umstände bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilligung bereits des nachträglichen Nachzugs zum Vater nicht zu berücksichtigen wären und sich nicht darauf auswirken würden, ob in der Gesamtschau vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist. Umso mehr muss im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – gestützt auf Art. 8 EMRK bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 44 und Art. 47 AIG nicht bloss eine spätere Nachzugsmöglichkeit, sondern grundsätzlich ein späterer Nachzugsanspruch des gemeinsamen Kindes zur nunmehr zum Vater nachziehenden Mutter bestünde (siehe vorne Erw. 3.3.2.4.6). Dass die allfällige spätere Nachzugsmöglichkeit bzw. der allfällige spätere Nach- zugsanspruch eines gemeinsamen Kindes zum einen Elternteil im An- schluss an dessen eigenen Nachzug bereits hinsichtlich des für beide ge- meinsam (aber für das Kind verspätet) beantragten Nachzugs zum anderen Elternteil nicht gänzlich ausgeblendet werden darf, ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV). So sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, einen entsprechenden Fall von vornherein anders zu behandeln als einen Fall, in dem zunächst nur der Nachzug der Mutter zum Vater und anschliessend (fristgerecht) der Nachzug des gemeinsamen Kindes zu Mutter beantragt wird. 3.3.2.6.3. Nach dem Gesagten wird klar, dass der in den obigen Erwägungen vorge- nommenen, auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützten Beurteilung des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden (Erw. 3.3.2.3–3.3.2.5) auch die referenzierte Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 nicht entgegen- steht. 3.4. Die Beschwerdeführenden können sich für ihren Familiennachzug somit auf Art. 43 Abs. 1 AIG berufen. - 24 - 4. Wie bereits eingangs erwähnt (siehe vorne Erw. I/1), steht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehö- rige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Fa- miliennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 73 VZAE unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit ande- ren Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a ZV-EJPD; vgl. Weisungen und Erläute- rungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. März 2023], Ziff. 1.3.1, S. 24). Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden, welche gemäss Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG jeweils einen entsprechenden Anspruch haben, der Zustim- mung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungs- gericht hat im vorliegenden Fall deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustim- mung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kan- tonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). 5. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und das MIKA in teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 5. April 2023 an- zuweisen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Be- schwerdeführenden mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 6. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, ihnen sei für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss § 8 Abs. 1 EGAR im Ein- spracheverfahren weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG), wobei infolge der Parteieigenschaft der Vorinstanz im verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. § 13 Abs. 2 VRPG) und aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 289, und 2011, S. 247) einer anwaltlich vertretenen Partei nur dann Parteikosten zu ersetzen sind, wenn sie zu mehr als der Hälfte obsiegt. - 25 - Obsiegen und Unterliegen ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zu beurteilen (BGE 123 V 156, Erw. 3c; BGE 123 V 159, Erw. 4b). 2. Die Beschwerdeführenden unterliegen hinsichtlich ihres Antrages auf Par- teientschädigung für das Einspracheverfahren. Sie obsiegen jedoch mit Blick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Insgesamt entspricht dies in etwa einem Obsiegen der Beschwerdeführenden zu vier Fünfteln. 3. Dementsprechend gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu einem Fünftel zu Lasten der Beschwerdeführenden und zu vier Fünfteln zu Lasten der Staatskasse, da dem MIKA nicht vorgeworfen werden kann, es habe schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich ent- schieden (§ 31 Abs. 2 VRPG). 4. Unter Verrechnung der Anteile des Obsiegens bzw. des Unterliegens hat das MIKA den Beschwerdeführenden deren Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu drei Fünfteln zu ersetzen (4/5 - 1/5; § 32 Abs. 2 VRPG). Die Höhe der Parteikosten bestimmt sich nach dem Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Das MIKA ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu drei Fünfteln, d.h. mit Fr. 2'100.00, zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Ein- spracheentscheid vom 5. April 2023 bezüglich Ablehnung des Familien- nachzugsgesuchs der Beschwerdeführenden aufgehoben und das MIKA angewiesen, dem SEM die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 26 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 406.00, gesamthaft Fr. 1'606.00, sind von den Beschwerde- führenden zu zwei Fünfteln, d.h. mit Fr. 642.40, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'100.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, in vierfacher Ausfertigung) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der - 27 - angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 6. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Referentin: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger William