4.3. Da die Beschwerdeführerin über keine Krankheitseinsicht verfügt, müsste bei einer sofortigen Entlassung mit einer baldigen erneuten Eskalation und einer weiteren Klinikeinweisung gerechnet werden. Zudem bestünde diesfalls die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin und einer weiteren Chronifizierung der Symptome. Diese bei einem sofortigen Austritt zu erwartenden erheblichen negativen Folgen für die Gesundheit der Beschwerdeführerin wären für sie belastender und würden einen stärkeren Eingriff bedeuten als die Fortsetzung der aktuellen stationären Behandlung während einer gewissen Zeit.