Eine direkte Fremdgefährdung oder akute Selbstgefährdung im Sinne einer Suizidalität sei nicht ersichtlich; allerdings führe der momentane unbehandelte Zustand dazu, dass sie sich immer mehr bedroht fühle und zurückziehe. Ein immer stärker ausgeprägter und überbordender Wahn könne zu einer Selbstgefährdung führen. Für eine ambulante Medikation sei eine medikamentöse Einstellung notwendig, damit die Beschwerdeführerin erkennen könne, dass die Medikamente ihr Ruhe bringen würden (Protokoll, S. 19 ff.). Bei -8-