Aufgrund der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Diagnose fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die zu diesem Zeitpunkt zwingend notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände war die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG am 27. April 2023 im Interesse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt und verhältnismässig.