3.3. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung sowie die Ausführungen der behandelnden Oberärztin (Protokoll, S. 15 f. und 18) kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung behandlungsbedürftig war. Selbst wenn eine mögliche Fremdgefährdung auszuschliessen wäre, war die Klinikeinweisung jedenfalls erforderlich, um eine weitere Zustandsverschlechterung und Chronifizierung der Symptome zu verhindern. Aufgrund der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Diagnose fiel eine ambulante Behandlungsvariante ausser Betracht.