Neben diesen Umständen veranschaulichen auch die Eingaben der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht vom 28. April 2023, 1. Mai -6- 2023, 4. Mai 2023 und 8. Mai 2023 die ihren Alltag dominierenden Wahninhalte. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über keinerlei Krankheitseinsicht (vgl. an der Verhandlung abgegebene Stellungnahme, Protokoll, S. 5, 10 und 15). Sie zeigt sowohl in ihren Eingaben als auch an der Verhandlung eine starke Angetriebenheit, insbesondere in Bezug auf […], ihre eigenen Leistungen […] und ihre Intelligenz.