3.2. Dem Unterbringungsentscheid ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anordnung verbal aggressiv und bedrohlich verhalten habe. Sie habe mit […] herumgeschlagen und geäussert, dass "alles ein Plan" sei, […] und […]. Es habe sich um paranoide Wahnideen ohne jegliche Distanzierung gehandelt. […] Die Gefahr einer Suizidalität habe nicht vorgelegen, jedoch eine latente Fremdgefährdung (Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, S. 2).