2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die fachärztlichen diagnostischen Einschätzungen, die Akten und den an der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck fest, dass bei der Beschwerdeführerin ungeachtet einer genauen diagnostischen Einordnung eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.