Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.164 / pm / jb Art. 85 Urteil vom 9. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Haefeli Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin i.V. Meyer Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Beiständin: B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) Entscheid von Dr. med. C._____, mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 27. April 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A. war bereits wiederholt in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) hospitalisiert, letztmals im Februar 2023. Davor war sie im Jahr 2021 mehrere Monate in der Klinik der PDAG in Behandlung, zuerst stationär und anschliessend teilstationär. Diagnostiziert wurde eine bipolar affektive Störung, wobei auch das Bestehen einer schizoaffektiven Störung nicht ausgeschlossen wurde (vgl. WBE.2022.155; WBE.2023.56). Die medikamentöse Behandlung im Jahr 2021 führte zu einer Stabilisierung ihres Zustands. B. 1. Am 27. April 2023 eskalierte ein Besuch von A. bei […]. Mit Entscheid von Dr. med. C., mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 27. April 2023 wurde A. mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der PDAG eingewiesen. 2. Mit Eingaben vom 28. April 2023 und 1. Mai 2023 (beide Posteingang am 3. Mai 2023) erhob A. Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid. 3. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2023 wurden verschiedene Beweis- anordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der Klinik der PDAG zur Erstattung eines schriftlichen Berichts zugestellt. Ausserdem wurde Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als sachverständige Person mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 9. Mai 2023 vorgeladen. 4. Mit undatierter Eingabe (Posteingang am 5. Mai 2023) ging eine von der Beschwerdeführerin verfasste schriftliche Stellungnahme ein. 5. Der von Dr. med. E., Oberärztin, und F., Psychologin, seitens der Klinik der PDAG erstattete Bericht vom 5. Mai 2023 ging am 8. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht ein. 6. 6.1. An der Verhandlung vom 9. Mai 2023 in der Klinik der PDAG nahmen die Beschwerdeführerin, ihre Beiständin B. sowie für die Einrichtung die erwähnte Oberärztin teil. -3- 6.2. Nach der Befragung aller Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 6.3. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände der Be- schwerdeführerin fällte das Verwaltungsgericht das vorliegende Urteil, wel- ches den Beteiligten mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnet wurde. Das Urteil wurde in der Folge im Dispositiv an die Beteiligten versandt. 7. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Postaufgabe am 13 Mai 2023; Posteingang am 15. Mai 2023) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zustel- lung einer vollständig begründeten Urteilsausfertigung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde ge- mäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid von Dr. med. C., mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 27. April 2023 betreffend fürsorgerische Unterbringung zuständig. II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Bei den im ZGB verwendeten Begriffen der psychischen Störung, der geis- tigen Behinderung und der schweren Verwahrlosung handelt es sich um Rechtsbegriffe. Sie unterliegen im Grundsatz der Definitionsmacht und Auslegungshoheit der Jurisprudenz. Wo die Begrifflichkeiten jedoch mit der -4- medizinischen Terminologie übereinstimmen, wie bei der psychischen Stö- rung und der geistigen Behinderung, muss die rechtsanwendende Instanz daran gebunden sein (Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2021 [nachfolgend: KOKES-Praxisanleitung], S. 247). Massgebend ist diesbezüglich die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Kodifikation ICD-10 (bis zur Umsetzung der ICD-11) und darin insbesondere Kapitel V über die psychischen Störungen. 2.2. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung eine paranoide Psychose mit Fremdgefähr- dung diagnostiziert. Nach dem Erstgespräch vom 27. April 2023 in der Kli- nik der PDAG wurde in diagnostischer Hinsicht von einer bipolar affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31) und differentialdiagnostisch von einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0), ausgegangen. Aktenanamnestisch war eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, be- kannt (ICD-10 F12.2). Zudem bestand der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional-instabilen und zwang- haften Zügen (ICD-10 F61). Im Verlauf des Aufenthalts in der Klinik der PDAG hat sich die Verdachtsdiagnose eines paranoiden Syndroms im Rahmen einer wahnhaften Störung ergeben, wobei gemäss Ausführungen der behandelnden Oberärztin immer noch die Diagnose einer bipolar af- fektiven Störung im Vordergrund steht (Bericht der Klinik der PDAG vom 5. Mai 2023; Protokoll, S. 16). Diese Diagnose kann die Beschwerdefüh- rerin nicht annehmen. Sie stellt sich stattdessen auf den Standpunkt, an einer Sozialphobie zu leiden (an der Verhandlung abgegebene Stellung- nahme, S. 2 [Rückseite]; Protokoll, S. 10 f.). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten ist von einer wahnhaften Störung paranoider Natur auszugehen, wobei die bisherige Diagnose einer bipolar affektiven Störung nicht vollkommen ausgeschlossen sei. Das überborden- de Verhalten sei extrem situativ und ein Gespräch über ein anderes Thema ohne Probleme möglich, was nicht sehr typisch sei für eine bipolar affektive Störung. Jedenfalls bestehe bereits eine Chronifizierung hinsichtlich der wahnhaften Gedanken und der im Zusammenhang damit ausgelösten Pro- blematik. Jedes Mal, wenn der Beschwerdeführerin widersprochen werde oder sie sich in ihren wahnhaften Vorstellungen nicht bestätigt oder schlecht behandelt fühle, baue sie eine neue Bedrohung auf. Daraus erge- be sich dann eine Dynamik, die jeweils zu einem starken affektiven Auf- flammen führe. Eine Behandlung mit Neuroleptika könne diese Dynamik einigermassen verbessern und abschwächen, wodurch die affektiven Aus- brüche seltener werden würden. Ohne eine Behandlung würde der Lei- densdruck für die Beschwerdeführerin mittel- und langfristig immer grösser -5- und es drohe vor allem infolge ihres Verhaltens mehr und mehr eine Ver- wahrlosungsgefahr (Protokoll, S. 18 f.). 2.3. Zusammenfassend steht für das Verwaltungsgericht mit Blick auf die fach- ärztlichen diagnostischen Einschätzungen, die Akten und den an der Ver- handlung gewonnenen persönlichen Eindruck fest, dass bei der Beschwer- deführerin ungeachtet einer genauen diagnostischen Einordnung eine psy- chische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3. 3.1. Allein die Tatsache, dass eine Person an einer psychischen Störung, an geistiger Behinderung oder schwerer Verwahrlosung im Sinne des ZGB lei- det, genügt nicht zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung. Diese einschneidende Massnahme ist nur dann zulässig, wenn die Perso- nensorge der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer eigenen Schutzbedürftigkeit und der Belastung der Umgebung sie erfordert und an- dere, weniger weitgehende Vorkehren nicht genügen (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Kann einer Person die nötige Behandlung oder Betreuung anders erwiesen werden, d.h. mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Unterbringung, so muss die mildere Massnahme an- geordnet werden 3.2. Dem Unterbringungsentscheid ist zu entnehmen, dass sich die Beschwer- deführerin im Zeitpunkt der Anordnung verbal aggressiv und bedrohlich verhalten habe. Sie habe mit […] herumgeschlagen und geäussert, dass "alles ein Plan" sei, […] und […]. Es habe sich um paranoide Wahnideen ohne jegliche Distanzierung gehandelt. […] Die Gefahr einer Suizidalität habe nicht vorgelegen, jedoch eine latente Fremdgefährdung (Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, S. 2). Gemäss den Klinikunterlagen verhielt sich die Beschwerdeführerin wäh- rend der Begleitung in die Klinik der PDAG insbesondere gegenüber einem der Polizisten verbal aggressiv und bedrohlich. Beim Eintritt in die Klinik der PDAG habe sie sich wenig kooperativ gezeigt und das Gespräch mit dem Pflegefachpersonal und der Psychologin verweigert. Sie habe nur in schrei- ender Tonlage gesprochen und sich gegenüber dem Behandlungsteam distanzlos verhalten. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung habe auf- grund ihres manisch angetriebenen Zustandsbilds nicht ausgeschlossen werden können (Bericht der Klinik der PDAG vom 27. April 2023). Neben diesen Umständen veranschaulichen auch die Eingaben der Be- schwerdeführerin beim Verwaltungsgericht vom 28. April 2023, 1. Mai -6- 2023, 4. Mai 2023 und 8. Mai 2023 die ihren Alltag dominierenden Wahn- inhalte. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über keinerlei Krankheits- einsicht (vgl. an der Verhandlung abgegebene Stellungnahme, Protokoll, S. 5, 10 und 15). Sie zeigt sowohl in ihren Eingaben als auch an der Ver- handlung eine starke Angetriebenheit, insbesondere in Bezug auf […], ihre eigenen Leistungen […] und ihre Intelligenz. 3.3. Für das Verwaltungsgericht besteht mit Blick auf die gutachterliche Ein- schätzung sowie die Ausführungen der behandelnden Oberärztin (Proto- koll, S. 15 f. und 18) kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin auf- grund des beschriebenen Zustandsbildes zur Zeit der Anordnung der für- sorgerischen Unterbringung behandlungsbedürftig war. Selbst wenn eine mögliche Fremdgefährdung auszuschliessen wäre, war die Klinikeinwei- sung jedenfalls erforderlich, um eine weitere Zustandsverschlechterung und Chronifizierung der Symptome zu verhindern. Aufgrund der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Diagnose fiel eine ambu- lante Behandlungsvariante ausser Betracht. Es blieb nur die fürsorgerische Unterbringung, um die zu diesem Zeitpunkt zwingend notwendige Behand- lung der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. In Anbetracht der hiervor aufgeführten Umstände war die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG am 27. April 2023 im Interesse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt und verhältnismässig. 4. 4.1. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn die allenfalls noch nötige Betreuung oder Behandlung ambulant erfolgen kann. Eine Entlassung ist somit erst angezeigt, wenn eine gewisse Stabilisierung des Gesundheitszustands eingetreten ist und ausserdem die notwendige Nachbetreuung ausserhalb der Einrichtung or- ganisiert werden konnte. Dadurch kann ein rascher Rückfall und damit ver- bunden eine schnelle erneute Klinikeinweisung möglichst verhindert wer- den (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7063 Ziff. 2.2.11). Kann einer Person die nötige Sorge anders erwiesen werden, das heisst mit weniger schwerwiegenden Eingriffen als mit einer fürsorgerischen Un- terbringung, so muss die mildere Massnahme angeordnet werden (Art. 389 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr eines sofortigen Rückfalls ist die Entlassung nicht angezeigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungs- entscheide [AGVE] 2010, S. 197, Erw.4.1). Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt entlassen werden kann. -7- 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Entlassung aus der Klinik der PDAG. Die Diagnose sei falsch, sie leide an einer Sozialphobie (an der Verhand- lung abgegebene Stellungnahme, S. 2 [Rückseite]). 4.2.2. Dem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass sich die Be- schwerdeführerin inhaltlich stark auf einzelne Themen fokussiere und sich im interpersonellen Kontakt vorwurfsvoll, passiv-aggressiv und laut zeige. Sie sei nicht krankheitseinsichtig und äussere wiederholt, keine psycho- pharmakologische Behandlung zu benötigen. Ihr aktueller Zustand sei be- handlungsbedürftig, wobei es für eine optimale medikamentöse Einstellung einer weiteren stationären Behandlung von mehreren Wochen bedürfe. Ge- mäss den Ausführungen der behandelnden Oberärztin zeige sich die An- getriebenheit der Beschwerdeführerin vornehmlich in konfrontativen Ge- sprächen, wenn sie den Gesprächsinhalt nicht akzeptieren könne (Proto- koll, S.16). Dieses Verhalten hat denn auch zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung geführt und sich bis zur Verhandlung vor Verwaltungsgericht nicht geändert. Die behandelnde Oberärztin sieht bei einer frühzeitigen Entlassung nach Hause aufgrund des derzeitigen Zustands die Gefahr von wahnbedingten Fehlhandlungen, einer erneuten Dekompensation, einer weiteren Chronifizierung der Symptomatik und der Verwahrlosung (Pro- tokoll, S. 17). Ohne Regelung einer ambulanten Behandlung bzw. optima- lerweise einer Depotmedikation und einer Tagesstruktur sei mit einem zeit- nahen Widereintritt in die Klinik der PDAG zu rechnen (Protokoll, S. 17). 4.2.3. Die psychiatrische Gutachterin teilte in ihrem mündlichen Kurzgutachten anlässlich der Verhandlung vom 9. Mai 2023 die Ansicht, dass eine neuro- leptische Behandlung notwendig sei, um der bereits erkennbaren Chronifi- zierung entgegenzuwirken. Mit einer Medikation könne das wahnhafte Er- leben gemildert werden, was den Umgang der Beschwerdeführerin mit Themen, welche heute zu einer überbordenden und heftigen Reaktion führ- ten, erleichtere. Dadurch käme es zu weniger Problemen mit der Aussen- welt und die bestehende Wohnsituation sei weniger gefährdet. Eine direkte Fremdgefährdung oder akute Selbstgefährdung im Sinne einer Suizidalität sei nicht ersichtlich; allerdings führe der momentane unbehandelte Zustand dazu, dass sie sich immer mehr bedroht fühle und zurückziehe. Ein immer stärker ausgeprägter und überbordender Wahn könne zu einer Selbstge- fährdung führen. Für eine ambulante Medikation sei eine medikamentöse Einstellung notwendig, damit die Beschwerdeführerin erkennen könne, dass die Medikamente ihr Ruhe bringen würden (Protokoll, S. 19 ff.). Bei -8- einer sofortigen Entlassung sei davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin sich in Kürze wieder so affektiv verhalte, dass sie als Bedrohung wahrgenommen und erneut eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet würde (Protokoll, S. 20 f.). 4.2.4. Wie von der Klinikvertreterin und der psychiatrischen Gutachterin überein- stimmend geschildert, benötigt die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres psychischen Zustands eine neuroleptische Behandlung. Deren Ein- stellung ist noch nicht abgeschlossen. Vor einem Klinikaustritt ist ferner eine geordnete Tagesstruktur zu organisieren und die kontinuierliche Ein- nahme der Medikation, optimalerweise in Depotform, nach Klinikaustritt si- cherzustellen (vgl. Protokoll, S. 17). 4.3. Da die Beschwerdeführerin über keine Krankheitseinsicht verfügt, müsste bei einer sofortigen Entlassung mit einer baldigen erneuten Eskalation und einer weiteren Klinikeinweisung gerechnet werden. Zudem bestünde dies- falls die Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes der Beschwerde- führerin und einer weiteren Chronifizierung der Symptome. Diese bei einem sofortigen Austritt zu erwartenden erheblichen negativen Folgen für die Ge- sundheit der Beschwerdeführerin wären für sie belastender und würden ei- nen stärkeren Eingriff bedeuten als die Fortsetzung der aktuellen stationä- ren Behandlung während einer gewissen Zeit. Für das Verwaltungsgericht ist deshalb insgesamt erstellt, dass die Fortset- zung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik der PDAG, welche eine für die Behandlung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung darstellt, auch im heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig ist. 5. Die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid von Dr. med. C., mobile aerzte AG, Lättenstrasse 40, 5242 Birr, vom 27. April 2023 ist demzufolge abzuweisen. III. Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) werden die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufer- legt. Obsiegt eine Partei nicht vollständig, so werden die Prozesskosten nach Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ausser Betracht. -9- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Entlassungszuständigkeit bis zum 7. Juni 2023 bei der PDAG und danach beim Familiengericht Y. liegt, sofern das Familiengericht die Entlassungszuständigkeit nicht an die PDAG überträgt. Zustellung an: der Beschwerdeführerin die Beiständin: B. die PDAG Mitteilung an: Dr. med. C., mobile aerzte AG das Familiengericht Y. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). - 10 - Windisch, 9. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Berger Meyer