Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann nur wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 98 des Bundesgesetzes - 11 - über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]) innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht.