Er reiste weder rechtmässig in die Schweiz ein, noch sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken als Kaufmann mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt, zumal er zu seinen Berufswünschen ausführt, er wolle im Informatikbereich tätig sein. Hinzu kommt, dass er bereits mehrere Verfahren zur Erlangung eines geregelten Aufenthalts erfolglos durchlaufen hat, wobei auch grundrechtlichen Aspekten und Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug Rechnung getragen wurde (siehe vorne lit. A).