17 Abs. 2 AIG), oder wenn umstritten ist, ob die sofortige Wegweisung zu einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person führen würde. Weiter wäre ein Aufschub des Vollzugs der Wegweisung durch Nichtentzug der aufschiebenden Wirkung allenfalls dann angezeigt, wenn umstritten ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist und deshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zur Diskussion steht (Art. 83 AIG).