Vielmehr ist die betroffene Person aufzufordern, die Schweiz unverzüglich zu verlassen und ist einem allfällig dagegen erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die gesuchstellende Person soll sich nicht darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erscheinen "mit grosser Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (Botschaft vom 8. März 2022 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG] Bundesblatt [BBI] 2022 3709 ff., 3777 zu Art. 15).