Gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG haben rechtmässig eingereiste Personen, die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten. Obwohl der Gesetzeswortlaut nur von rechtmässig eingereisten Personen spricht, gilt der Grundsatz auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch legalisieren wollen (BGE 139 I 37, Erw. 2.1). Die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 AIG hat grundrechtskonform zu erfolgen (BGE 139 I 37, Regeste). Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, kann der Aufenthalt während des Verfahrens gestattet werden (Art. 17 Abs. 2 -9-