3.4. 3.4.1. Gemäss § 7 Abs. 3 EGAR hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus wichtigen Gründen in den Verfügungen selbst etwas anderes bestimmt wird. In analoger Anwendung von § 46 Abs. 2 VRPG kann die Einspracheinstanz prüfen, ob gegenteilige Anordnungen oder andere vorsorgliche Massnahmen zur treffen sind.