3.2. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 21. April 2023 (act. 1 ff.) zusätzlich aus, der Beschwerdeführer beabsichtige nicht nur, in der Schweiz eine Ausbildung zu absolvieren, sondern strebe einen dauerhaften Aufenthalt an. Die Wiederausreise nach Abschluss der Ausbildung sei damit nicht gesichert. Da sein Berufsziel im Bereich der Informatik liege, sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm die kaufmännische Ausbildung einen persönlichen Vorteil erbringe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken seien damit nicht offensichtlich erfüllt.