Wird nachfolgend festgestellt, dass dieser Antrag zu Recht abgewiesen wurde, wird die Beschwerde abzuweisen sein und erübrigen sich Ausführungen zum Erlass eines Vollzugsstopps. Wird nachfolgend festgestellt, dass dieser Antrag hätte gutgeheissen werden müssen, wird der (nachträgliche) Erlass eines Vollzugsstopps obsolet, da Vollzugshandlungen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens ohnehin unzulässig wären. Nachfolgend ist damit einzig zu klären, ob die Vorinstanz die Einsprache gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen hat.