Im vorliegenden Verfahren ist damit einzig zu klären, ob die verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz Bestand hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. -7- 2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde dazu führen, dass gegen den Beschwerdeführer erst nach Rechtskraft der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 24. März 2023 Zwangsmassnahmen zur Vollstreckung der Wegweisung ergriffen werden könnten, wogegen der Erlass des beantragten Vollzugsstopps nur während des Einspracheverfahrens Wirkung entfalten würde.