II. 1. Vorab ist die Frage des Streitgegenstandes zu klären. Mit Verfügung vom 21. April 2023 (act. 1 ff.) hat die Vorinstanz festgehalten, die Anträge des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der Erlass eines Vollzugsstopps, d.h. die Anweisung an das MIKA, während der Dauer des Verfahrens seien Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen, würden abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlangt mit Antrag 1 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. April 2023, mit Antrag 2 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und mit Antrag 3 den Erlass eines Vollzugsstopps für die Dauer des Einspracheverfahrens.