2. Die Verfahrensanträge Ziffern 1 und 2, es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen und es sei zugunsten des Einsprechers ein Vollzugsstopp anzuordnen und der Einsprachegegner anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen, werden abgewiesen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 24. April 2023 forderte das MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 30. April 2023 zu verlassen (MI-act. 661 f.).