1. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aus- oder Weiterbildung an A. wird abgelehnt und der Genannte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. 2. A. hat die Schweiz und den Schengen-Raum innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zu verlassen. Danach kann die Wegweisung zwangsweise vollstreckt werden. 3. Der Einsprache wird im Sinne von § 7 Abs. 3 EGAR die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. [Staatsgebühr]